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5) wer Steine oder andere harte Koͤrper oder Unrath gegen fremde Haͤuser,
Gebaͤude oder Einschließungen, oder in Gaͤrten oder eingeschlossene Raͤume,
oder auf Pferde oder andere Zug= oder Lastthiere wirft;
6) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men-
schen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herab-
fallen Jemand beschadigt werden kann, ohne gehbrige Befestigung auf-
stellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder aus-
wirftk, daß dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder verunreinigt
werden können;
*) wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegenstände, welche den
freien Verkehr bindern, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;
8) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und
Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erlassenen
Polizeiverordnungen übertritt.
g. 345.
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs
Wochen wird bestraft:
1) wendden polizeilichen Anordnungen über voreilige Beerdigungen entgegen
andelt;
2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit deren Han-
del nicht durch besondere Verordnungen freigegeben ist, zubereitet, ver-
kauft oder sonsi an Andere überläßt;
3) wer ohne besondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende
Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält;
4) wer bei der Aufbewohrung oder bei dem Transporte von Giftwaaren,
Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder
bei Ausübung der Befugniß zur Aubereilung oder Feilhaltung dieser Ge-
genstände, sowie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Verordnungen
nicht befolgt;
5) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren feilhält;
6) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen be-
suchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder
an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeug schießt;
7) wer Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren
oder in ahnlicher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt;
Hwer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde
oder bösar#ige Thiere frei herumlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die
wuferpesichen Vorsichtsmaaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen
unterläßt;
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