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9) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Mlätzen, auf Höfen, in Hau-
sern oder überhaupt an Orten, wo Menschen hinkommen, Brunnen,
Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhang- dergestalt unverdeckt oder
unverwahrt laͤßt, daß daraus Gefahr fuͤr Ändere entstehen kann;
10) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebaͤude, welche den Einsturz drohen,
auszubessern oder niederzureißen keine Folge leistet;
11) wer Bauten und Reparaturen von Gebaͤuden, Brunnen, Bruͤcken,
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei
angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaaßregeln zu treffen;
12) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine
Reparanr, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese
Genehmigung oder mit eigemnächtiger Abweichung von dem durch die
Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt.
In den Fällen der Nummern 2., Z., 4., 5., 6. und 7. ist die Konfis-=
kation des Gifts, der Arzeneien, des Schießpulvers oder der anderen explodi-
renden Stoffe oder Feuerwerke, der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder
Eßwaaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie
der verbotenen Waffen im Urtheile auszusprechen.
C. 346.
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs
Wochen wird bestraft:
1) wer in die Wohnung, das Geschäftszimmer oder das befriedigte Besitz-
thum eines Anderen, oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffent-
lichen Dienste bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder, wenn er
ohne Befugniß darin verweilt, auf geschehene Aufforderung sich nicht
entfernt;
2) wer Hunde auf Menschen hetzt;
3) wer vorsätzlich Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Men-
schen wirft.
Vierter Titel.
Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
. 347.
Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft:
1) wer das Raupen, insofern dies durch gesetzliche oder polizeiliche Anord-
nungen geboten ist, unterläßt;
2) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge
entgegen handelt;
3) wer