Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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5 wer ohne polizeiliche Erlaubnig eine neue Feuerstätte errichtet oder eine 
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt; 
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätken in seinem Hause 
in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die 
Schomsteine zur rechten Zeit gereinigt werden; 
5) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von 
selbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behaͤltnissen 
aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer 
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen 
können, ohne Absonderung aufbewahrt; 
60) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbe- 
wahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Ferer oder 
*r betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht 
nädhert; 
7) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in gefähr- 
ier Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer an- 
ndet; 
8) per in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 
9 wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften entweder gar 
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält, oder andere feuerpolizei- 
liche Anordnungen nicht befolgt; 
10) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor völlig beendeker 
Erndte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wie- 
sen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen 
sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, geht, 
fährt, reitet oder Vieh treibt. Die besonderen Bestmmungen, welche 
wegen der Pfändungen bei solchen Uebertretungen, sowie über Weide- 
frevel, in den Feldpolizei -Ordnungen enthalten sind, werden hierdurch 
nicht geändert; 
11) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden Jagd- 
reviere außer dem öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimmten 
Wege zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Windhunden oder 
zum Einfangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird; 
12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt. 
g. 348. 
Mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen 
werden bestraft: 
) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung 
des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behaltnissen 
anferligen, Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Haus- 
besitzers oder seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen, oder 
* Erlaubniß der Polizeibehoͤrde Nachschluͤssel oder Diemiche verab- 
olgen; « 
cum-J 24* 2) Ge-
	        
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