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5 wer ohne polizeiliche Erlaubnig eine neue Feuerstätte errichtet oder eine
bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;
4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätken in seinem Hause
in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die
Schomsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;
5) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von
selbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behaͤltnissen
aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen
können, ohne Absonderung aufbewahrt;
60) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbe-
wahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Ferer oder
*r betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht
nädhert;
7) wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in gefähr-
ier Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer an-
ndet;
8) per in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt;
9 wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften entweder gar
nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält, oder andere feuerpolizei-
liche Anordnungen nicht befolgt;
10) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor völlig beendeker
Erndte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wie-
sen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen
sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, geht,
fährt, reitet oder Vieh treibt. Die besonderen Bestmmungen, welche
wegen der Pfändungen bei solchen Uebertretungen, sowie über Weide-
frevel, in den Feldpolizei -Ordnungen enthalten sind, werden hierdurch
nicht geändert;
11) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden Jagd-
reviere außer dem öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimmten
Wege zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Windhunden oder
zum Einfangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird;
12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt.
g. 348.
Mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen
werden bestraft:
) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung
des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behaltnissen
anferligen, Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Haus-
besitzers oder seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen, oder
* Erlaubniß der Polizeibehoͤrde Nachschluͤssel oder Diemiche verab-
olgen; «
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