Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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sönlichen Gerichtsstand nicht ferner, wie es durch den F. 71. Titel 2. Theil II. 
der Allgemeinen Gerichtsordnung und den F. 1. der Verordnung vom 26. April 
1844. (Gesetz-Sammlung Seite 112.) bestimmt war, bei dem Kammergerichte, 
sondern bei dem Stadrgerichte zu Berlin. 
Rücksichtlich anderer im Auslande stationirter Beamten kann durch 
Königliche Verordnung ein Gerichtsstand im Inlande bestimmt werden. 
Artikel TV. v 
Zusatz zu §. 13. der Verordnung. 
Die Gerichte haben nur in dem Falle, wenn sie dies für nothwendig 
erachten, bergmannische Sachverständige zuzuziehen; letzteren slehr nur eine be- 
rathende Stimme zu. « 
Artikel V. 
Zusätze zu §. 16. der Verordnung. 
1) Das Appellationsgericht bestimmt das zuständige Gericht, wenn sich 
zwischen Gerichten seines Sprengels ein positiver oder negativer Kompetenz- 
Konflikt erhoben har. Besteht der Konflikt zwischen Appellarionsgerichten ent- 
weder wegen ihrer eigenen Kompetenz oder wegen der Kompetenz von Gerich- 
ten ersier Instanz ihrer Sprengel, so wird das zuständige Gencht durch das 
Obertribunal bestimmt. 
2) Wenn 
a) wegen verweigerter oder verzögerter Rechtspflege, wegen gegrün- 
deten Verdachts gegen den gehörigen Richter (A. G. O. Th. I. 
Tir. 2. G. 142. bis 147.), oder aus irgend einem anderen Grunde 
die Nothwendigkeit eintritt, eine Sache von einem Gerichte an ein 
anderes zu verweisen, oder 
b) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand (A. G. O. Th. I. Tik. 2. 
§. 136.) zu besiimmen ist, 
so steht die Besiimmung, wenn sie Gerichte erster Instanz desselben Appella- 
tionsgerichtssprengels betrifft, diesem Appellationsgerichte zu, anderenfalls aber 
dem Obertribunal, dem letzteren also auch dann, wenn eine Sache aus den 
zu a. angegebenen Gründen von einem Appellationsgerichte an ein anderes zu 
verweisen ist. 
3) Wenn mehrere in dem Sprengel verschiedener Gerichte erster Instanz 
belegene Grundstücke desselben Besitzers sequestrirt oder im Wege der nothwen- 
digen oder freiwilligen Subhastation veraußert werden sollen, oder wenn in 
Bezug auf Forderungen, welche auf mehreren in den Sprengeln verschiedener 
Gerichte belegenen Grundstücken eingetragen stehen, oder in Bezug auf mehrere 
leichzeitig verloren gegangene Instrumente, oder zur Ermittelung unbekannter 
Poreressennen bei Deposstalmassen verschiedener Gerichte ein Aufgebot stattfin- 
den soll, — so kann auf den Antrag des Extrahenten ein gemeinschaftlicher 
Gerichtsstand bierzu bestimmt werden. « 
akzmq 25“ Diese
	        
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