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(Nr. 3343.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Dezember 1850., betreffend die Anwendung der
dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1810. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Polizei-Vergehen auf die Zehdenick-Templiner Chaussee.
N Ich der Templin-Zehdenicker Chausseebau-Gesellschaft bereits die
Berechtigung ertheilt habe, auf der von ihr erlauten Chaussee von der Nuppi-
ner Kreisgränze bei Badingen über Zehdenick und Templin bis zur Berlin-
Menzlauer Cheussee ein Chausseegeld nach dem jedesmaligen Tarif für die
Staats-Chausseen zu erheben, bestimme Ich, daß auch die dem Chausseegeld-
Tarif vom 29. Februar 18140. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
Prilizei-Vergehen auf die gedachte Chaussee Anwendung finden sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. -
Berlin, den 23. Dezember 1850.
Friedrich Wilhelm.
, v. d. Heydt.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.
(Nr. 3344.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Dezember 1850., betreffend die Bewilligung der
Chausseegeld-Erhebung und der siskalischen Vorrechte zur Gewinnung der
Chaussee-Unterhaltungs-Materialien in Bezug auf die von dem Grafen
zu Dohna erbaute Chaussec zwischen Kotzenau und Reisigt.
A. den Bericht vom 10. Dezember d. J. will Ich dem Grafen zu Dohna
auf Kotzenau für die von ihm erbaute Chaussee zwischen Kotzenau und Reisigt
egen Uebernahme der Verpflichtung zur Unteraltung derselben, unter dem
Gerbepalt des Widerrufs, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes für
eine Meile nach dem jedesmaligen für die Staats-Chausseen bestehenden Tarife
und die fiskalischen Rechte zur Gewinnung der Chaussee-Unterhaltungs-Mate-
rialien hiermit verleihen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen. ·
Berlin, den 23. Dezember 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3344.)