Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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gehen auf das Kreisgericht zu Wesel über. In Beziehung auf diese Angele- 
enheiten sind die Garnison-Auditeure zu Mainz und Luremburg als Kommis- 
arien des Kreisgerichts zu Wesel mit der in diesem Paragraphen den Einzel- 
richtern beigelegten Zustandigkeit zu betrachten. 
Die Anditeure solcher Truppentheile, welche sich im Auslande befinden, 
oder nach der Mobilmachung ihre Standquartiere verlassen haben, sind befugt, 
umter Beobachtung der den Civilgerichten vorgeschriebenen Förmlichkeiten 
4) Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Art von Militairper- 
sonen, welche zu den gedachten Truppen gehören, sowie von Angehörigen 
derselben, aufzunehmen und zu beglaubigen; 
2) Requisitionen um Vornahme gerichtlicher Handlungen, sowie um Auf- 
nahme gerichtlicher Verhandlungen jeder Ar, mit voller Wirkung zu 
erledigen. 
Die aufgenommenen Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 
von den Auditeuren, nachdem die etwa erforderlichen Ausfertigungen ertheilt 
worden, den Gerichten erster Instanz des Garnisonortes des betreffenden Trup- 
pentheiles zur Aufbewahrung zu übersenden. 
Artikel HK. 
Zusatz zu §. 24. der Verordnung. 
Ueber die Zahl und die Einrichtung der Gerichte zweiter Instanz wird 
das Organisationsgesetz weitere Bestimmung treffen. 
Artikel XA. 
Zusätze zu §. 25. der Verordnung. 
1) Das Appellationsgericht zu Berlin führt den Namen „Kammerge- 
richt.“ 
2) Bei denjenigen Appellationsgerichten, bei welchen außer dem ersten 
Präsidenten zehn oder mehr Räthe etatsmäßig fungiren, kann ein Vice-Präsident 
angestellt werden. 
3) In Bezug auf die Festsetzung von Stempel= und Ordnungsstrafen 
gegen Gerichtsbeamte und Notare wird an der den Appellationsgerichten, als 
der vorgesetzten Dienstbehörde, nach §F. 30. des Stempelgesetzes vom 7. März 
1822. obliegenden Verpflichtung nichts geändert. 
Artikel Il. 
Zusätze zu F. 32. der Verordnung. 
4) Hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Verhandlungen kommen die Be- 
stimmungen im F. 93. der Verfassungs-Urkunde zur Anwendung. 
2) Bei allen Rechtsstireitigkeiten in Ehesachen ist die Oeffentlichkeit aus- 
geschlossen. 
(Nr. 3378.) Ar-
	        
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