Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Artikel XII. 
Zusatz zu F. 34. der Verordnung. 
Der Vortrag über die in Rekurssachen zu treffenden definitiven Ent- 
scheidungen erfolgt, wie die Verkündung der letzteren, in öffentlicher Sitzung, 
4Nh die Parteien oder deren Vertreter dürfen auch diesem Vortrage bei- 
wohnen. " 
Artikel IXlII. 
Zusätze zu F. 35. der Verordnung. 
1) Die in der Verordnung vom 21. Juli 1846. F. 35. für gewisse 
Fälle enthaltene Beschränkung auf Rechtssachen, in denen die Revision zulässig 
ist, wird hiermit aufgehoben. 
2) Zu den prozessilalischen Angelegenheiten gehören in Civilsachen auch 
die Verhandlungen in der Exekutions-Instanz. 
Artikel IXIV. 
Zusatz zu §F. 36. der Verordnung. 
Die definitive Ernennung der Ober-Staatsanwalte und der Staats- 
amwalte erfolgt durch Uns auf den Antrag des Justizministers. 
Artikel TXV. 
Zusätze zu §F. 37. der Verordnung. 
4) Zur Bekleidung jeder Richter= und Staatsanwalts-Stelle ist die Able- 
gung der dritten Prüfung erforderlich. 
Die Referendariats-Prüfung gualifizirt nur zu der zeitweisen Funktion ei- 
nes Hülfsrichters bei den Gerichten erster Instanz, zur Funktion eines Ge- 
bülfen der Staatsanwaltschaft, sowie auch zur zeitweisen Vertretung eines 
Rechesanwalts bei den Gerichten erster und zweiter Instanz. 
Die Verrichtungen der Gerichtsschreiber können von Auskultatoren und 
Referendarien wahrgenommen werden. 
2) In Beziehung auf die Erfordernisse der Ernennung zum Mitgliede 
eines Appellationsgerichts wird bis zum 1. April 1853. die 3 chaftigmnh bei 
einem der fruͤheren Obergerichte der Anstellung bei einem Gerichte erster In- 
stanz gleichserechnen 
3) Wer mindestens vier Jahre die Stelle eines ordentlichen Professors 
der juristischen Fakultak bei einer inländischen Universität bekleidet hat, kann 
zum ekatsmäßigen Mitgliede eines jeden Gerichts ernannt werden, ohne daß 
die Ablegung der für Richter vorgeschriebenen Prüfung oder für die Ernennung 
zum Mugliede eines Appellationsgerichts oder des Ioerwiblnals die vorgän= 
gige
	        
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