Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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mern sich bildenden Bezirk ein Kreisgericht, mit der erforderlichen Zahl von 
demselben ressortirender Einzelrichter, errichtet. 
§. 4. 
Das Gericht zweiter Instanz, mit allen den Appellationsgerichten in den 
Verordnungen vom 2. und 3. Januar 1849. beigelegten Funktionen, bildet für 
diesen Bezirk das Appellationsgericht zu Arnsberg, und das Gericht dritter und 
höchster F## Unser Obertribunal. Es soll jedoch für diejenigen Civil= 
sachen, welche in erster Instanz vor Einzelrichter gehören, und für die Rekurse 
und Appellationen in Spafsachen das Kreisgericht an die Stelle des Appella- 
tionsgerichts treten. Die für Strafsachen zweiter Instanz zu bildende besondere 
Abtheilung des Kreisgerichts kann nicht enrscheiden, wenn nicht wenigstens fünf 
Mitglieder anwesend sind. 
. 5. 
Wenn die zu große Entfernung der Bezirke der Einzelrichter vom Sitze 
des Kreisgerichts oder ein sonstiges dringendes Bedürfniß es erfordert, so kann 
angeordnek werden, daß an einem der Sitze der Einzelrichter mehrere Richter von 
get zu Zeit zusammenkommen, um gewisse nach Bestimmung des Geschaäfts- 
Regulativs kollegialisch zu erledigende Angelegenheiten als Deputation des Kreis- 
gerichts zu verhandeln und zu entscheiden. 
g. 6. 
Zu Geschworenen können berufen werden: 
1) diejenigen, die im Fürstenthume Hechingen an Grund-, Gebäude-, 
Kapitalien-, Besoldungs= und Patentsteuer, im Fürstenthume Sig- 
maringen an Grund-, Gefäll-, Gebäude-, Gewerbe-, Kapitalien- 
und Dienstvertragssteuer einen direkten Steuersatz von wenigstens 
20 Fl. oder 11 Rht. 123 Sgr. Kourant entrichten; 
2) diejenigen nicht zu den ausgeschlossenen Kategorieen gehörigen 
Beamten, einschließlich der bei Fürstlich Hohenzollernschen Behör- 
den angestellten, welche ein Einkommen von wenigstens 800 Fl. 
oder 4577 Rthlr. Kourant beziehen. 
Die in dem F. 63. der Verordnung vom 3. Januar 1849. in Nr. 9. 
und am Schlusse enthaltenen Beslimmungen werden hiernach abgeändert. 
. 7. 
Die Verwaltungsorgane, welche die in den §#. 64. bis 67. der Verord- 
nung vom 3. Januar 1849. den Landräthen und sonstigen dort genannten Ad- 
ministrativbehörden übertragenen Geschäfte bei Feststellung der Geschworenen- 
Jahrgang 1851. (Nr. 3379.) 20 listen
	        
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