Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 19 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 12.— 
  
(Nr. 3381.) Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen= und klassifizirten Einkommen- 
steuer. Vom 1. Mai 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
S. 1. 
Die im F§F. 1. des allgemeinen Abgaben-Gesetzes vom 30. Mai 1820. 
unter §. angeordnete Klassensteuer, sowie die auf Gründ der provisorischen Ver- 
ordnung vom 4. April 1848. wegen Aufhebung der Mahlsteuer und deren. Er- 
satz durch eine direkte Steuer eingeführten Ersatzsteuern, werden vom 1. Juli 
d. J. ab aufgehoben. 
"„ In den Orten, welche in dem anliegenden Verzeichnisse benannt sind, 
wird die Mahl= und Schlachtsteuer nach Maaßgabe des Gesetzes vom 30. Mai 
1820. und der dasselbe erlduternden, ergänzenden oder abändernden Bestimmun- 
gen forterhoben, beziehungsweise die Mahlsteuer, soweit sie daselbst zur Zeit 
nicht besteht, von dem 1. Juli d. J. ab wieder eingeführt. 
Den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden wird, wie bisher, ein 
Drittheil des Rohertrages der Mahlsteuer zur Verwendung für Kommunal= 
zwecke überwiesen. 
K. 2. 
Statt der aufgehobenen Steuern und beziehungsweise neben der Mahl- 
und Schlachtsteuer wird vom 1. Juli d. J. ab erhoben: 
a) in allen nicht mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Orten eine neus Klassen- 
steuer von denjenigen Einwohnern, deren jährliches Einkommen den Be- 
trag von 1000 Rthlrn. nicht übersteigt, und ç 
Jahrgeng 1851. (Nr. 3381) 27 b) gleich- 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1851.