Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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b) geichmigig im ganzen Staate eine klassisizirte Einkommensteuer von allen 
inwohnern, deren gesammtes jaährliches Einkommen die Summe von 
1000 Rchlrn. übersteigt; von den Einwohnern mahl= und schlachtsteuer- 
pflichtiger Orte jedoch unter der Beschränkung, daß jedem Steuerpflich- 
tigen für die gleichzeitig zu entrichtende Mahl= und Schlachtsteuer jähr- 
lich die Summe von 20 Rthlrn. in Anrechnung gebracht und nur der 
p0ch diesem Abzuge übrig bleibende Steuerbetrag zur Einziehung ge- 
ellt wird. 
F. 3. 
Einwohner mahl= und schlachtsteuerpflichtiger Orte werden durch den 
zeitweisen Aufenkhalt in einem klassensteuerpflichtigen Bezirk nicht klassensteuer- 
pflichtig; andererseits erlangen Einwohner eines klassensteuerpflichtigen Bezirks 
durch den zeitweisen Aufenthalt in einem mahl= und schlachtsteuerpflichtigen 
Orte weder auf den Erlaß der Klassensteuer, noch, soweit sie einkommensteuer- 
pflichtig sind, auf die Bewilligung des Abzugs an der klassifizirten Einkommen- 
steuer für die gleichzeitig z entrichtende Mahl= und Schlachtsteuer einen An- 
spruch. Wer einen doppelten Wohnsitz in einem klassensteuerpflichtigen und in 
einem mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Orte hat, ist stets zur Enorchtung des 
ganzen Jahresbetrags der auf ihn veranlagten Klassen= beziehungsweise klassi- 
fizirten Einkommensteuer verpflichtet. 
K. 4. 
Die Einführung der Klassensteuer in Stelle der Mahl= und Schlacht- 
steuer, sowie der letzteren in Stelle der Klassensteuer, kann nur durch ein Ge- 
setz geschehen. 
Erster Abschnitt. 
Vorschriften für die Veranlagung und Erhebung der 
Klassensteuer. 
g. 5. 
Der Klassensteuer sind unterworfen diejenigen Einwohner in nicht mahl- 
und schlachtsteuerpflichtigen Orten, deren jaͤhrliches Einkommen den Betrag von 
1000 Rthlrn. nicht uͤbersteigt. 
g. 6. 
Befreit von der Klassensteuer sind: 
a) Personen vor vollendetem sechszehnten Jahre; 
b) alle
	        
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