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b) geichmigig im ganzen Staate eine klassisizirte Einkommensteuer von allen
inwohnern, deren gesammtes jaährliches Einkommen die Summe von
1000 Rchlrn. übersteigt; von den Einwohnern mahl= und schlachtsteuer-
pflichtiger Orte jedoch unter der Beschränkung, daß jedem Steuerpflich-
tigen für die gleichzeitig zu entrichtende Mahl= und Schlachtsteuer jähr-
lich die Summe von 20 Rthlrn. in Anrechnung gebracht und nur der
p0ch diesem Abzuge übrig bleibende Steuerbetrag zur Einziehung ge-
ellt wird.
F. 3.
Einwohner mahl= und schlachtsteuerpflichtiger Orte werden durch den
zeitweisen Aufenkhalt in einem klassensteuerpflichtigen Bezirk nicht klassensteuer-
pflichtig; andererseits erlangen Einwohner eines klassensteuerpflichtigen Bezirks
durch den zeitweisen Aufenthalt in einem mahl= und schlachtsteuerpflichtigen
Orte weder auf den Erlaß der Klassensteuer, noch, soweit sie einkommensteuer-
pflichtig sind, auf die Bewilligung des Abzugs an der klassifizirten Einkommen-
steuer für die gleichzeitig z entrichtende Mahl= und Schlachtsteuer einen An-
spruch. Wer einen doppelten Wohnsitz in einem klassensteuerpflichtigen und in
einem mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Orte hat, ist stets zur Enorchtung des
ganzen Jahresbetrags der auf ihn veranlagten Klassen= beziehungsweise klassi-
fizirten Einkommensteuer verpflichtet.
K. 4.
Die Einführung der Klassensteuer in Stelle der Mahl= und Schlacht-
steuer, sowie der letzteren in Stelle der Klassensteuer, kann nur durch ein Ge-
setz geschehen.
Erster Abschnitt.
Vorschriften für die Veranlagung und Erhebung der
Klassensteuer.
g. 5.
Der Klassensteuer sind unterworfen diejenigen Einwohner in nicht mahl-
und schlachtsteuerpflichtigen Orten, deren jaͤhrliches Einkommen den Betrag von
1000 Rthlrn. nicht uͤbersteigt.
g. 6.
Befreit von der Klassensteuer sind:
a) Personen vor vollendetem sechszehnten Jahre;
b) alle