— 196 —
Zur zweiten Hauptklasse gehören diejenigen kleineren Grundeigenthümer
und Gewerbetreibenden, welche von dem aus ubren Besitzthume oder Gewerbe
ihnen zufließenden Ertrag schon selbstständig zu bestehen im Stande sind; die
ihnen in ihren Gesammt-Verhältnissen gleichstehenden Grundstücks-Pächter; die
in fremdem Lohn und Brot stehenden Personen, welche nach der Art ihrer
Dienste und der dafür gewährten Belohnung nicht als Tagelöhner oder Gesinde
angesehen werden können; endlich diejenigen Staats= und Gemeinde-Beamten,
Aerzte, Notarien u. s. w., von denen nach ihrem Einkommen und ihren sonstigen
Verhältnissen angenommen werden darf, daß sie den oben gedachten Steuer-
pflichtigen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit ungefähr gleichstehen.
Die dritte Hauptklasse endlich umfaßt diejenigen, welche zwar im Ver-
gleic zu den der zweiten Hauptklasse Angehörigen auf einer höheren Stufe der
ohlhabenheit sich befinden, deren Gesammt-Einkommen jedoch noch immer
mehr oder weniger hinter demjenigen Betrage zurückbleibt, welcher ihre Heran-
ziehung zur klassifzirten Einkommensteuer bedingen würde.
S. 8.
a) Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushaltungen;
b) zur Haushaltung gehört der Hausherr, oder, wenn Frauen selbstständi
eine Wirthschaft führen, die Hausfrau mit ihren Angehörigen, denen sie
Wohnung und Unterhalt geben;
c) Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen
sind, sowie Kosigänger werden nicht zu den Angehörigen einer Haus-
haltung gezählt;
d) Steuerpflichtige, welche weder einer besteuerten Haushaltung angehbren,
4 u eigene Haushaltung führen, zahlen den vollen Steuersatz ihrer
teuerstufe.
. 9.
Die Steuer beträgt monatlich:
a) in der ersten Haupkklasse, und zwar:
) in der ersten Stufe:
in der Unterstufe a. 1 Sgr. 3 Pf.
für jede steuerpflichtige Person, jedoch mit der Maaßgabe, daß in
dieser Stufe aus derselben Haushaltung niemals mehr als zwei
Personen zur Steuer herangezogen werden dürfen;
in der Unterstufe b., zu welcher jedoch nur Einzelnsteuernde
veranlagt werden dürfen, 2 Sgr. 6 Pf.
2) in der zweiten Stufe 5 Sgr. — Pf.
3) 2 dritten * 7 * 6 *
R