Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Zur zweiten Hauptklasse gehören diejenigen kleineren Grundeigenthümer 
und Gewerbetreibenden, welche von dem aus ubren Besitzthume oder Gewerbe 
ihnen zufließenden Ertrag schon selbstständig zu bestehen im Stande sind; die 
ihnen in ihren Gesammt-Verhältnissen gleichstehenden Grundstücks-Pächter; die 
in fremdem Lohn und Brot stehenden Personen, welche nach der Art ihrer 
Dienste und der dafür gewährten Belohnung nicht als Tagelöhner oder Gesinde 
angesehen werden können; endlich diejenigen Staats= und Gemeinde-Beamten, 
Aerzte, Notarien u. s. w., von denen nach ihrem Einkommen und ihren sonstigen 
Verhältnissen angenommen werden darf, daß sie den oben gedachten Steuer- 
pflichtigen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit ungefähr gleichstehen. 
Die dritte Hauptklasse endlich umfaßt diejenigen, welche zwar im Ver- 
gleic zu den der zweiten Hauptklasse Angehörigen auf einer höheren Stufe der 
ohlhabenheit sich befinden, deren Gesammt-Einkommen jedoch noch immer 
mehr oder weniger hinter demjenigen Betrage zurückbleibt, welcher ihre Heran- 
ziehung zur klassifzirten Einkommensteuer bedingen würde. 
S. 8. 
a) Die Hebung geschieht in der Regel nach Haushaltungen; 
b) zur Haushaltung gehört der Hausherr, oder, wenn Frauen selbstständi 
eine Wirthschaft führen, die Hausfrau mit ihren Angehörigen, denen sie 
Wohnung und Unterhalt geben; 
c) Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen 
sind, sowie Kosigänger werden nicht zu den Angehörigen einer Haus- 
haltung gezählt; 
d) Steuerpflichtige, welche weder einer besteuerten Haushaltung angehbren, 
4 u eigene Haushaltung führen, zahlen den vollen Steuersatz ihrer 
teuerstufe. 
. 9. 
Die Steuer beträgt monatlich: 
a) in der ersten Haupkklasse, und zwar: 
) in der ersten Stufe: 
in der Unterstufe a. 1 Sgr. 3 Pf. 
für jede steuerpflichtige Person, jedoch mit der Maaßgabe, daß in 
dieser Stufe aus derselben Haushaltung niemals mehr als zwei 
Personen zur Steuer herangezogen werden dürfen; 
in der Unterstufe b., zu welcher jedoch nur Einzelnsteuernde 
veranlagt werden dürfen, 2 Sgr. 6 Pf. 
2) in der zweiten Stufe 5 Sgr. — Pf. 
3) 2 dritten * 7 * 6 * 
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