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Bei Umzuͤgen aus einem klassensteuerpflichtigen Orte in einen anderen
ist die Klassensteuer fuͤr den Monat, in welchem der Umzug erfolgt, noch an
dem bisherigen Wohnorte des Verziehenden zu entrichten.
9. 12.
a) Jeder Eigenthuͤmer eines bewohnten Grundstuͤcks oder dessen Stellver-
treter haftet der Behoͤrde, welche das Verzeichniß der steuerpflichtigen
Haushaltungen und Einzelnsteuernden aufnimmt, für die richtige Angabe
derselben;
b) jedes Familienhaupt ist für die richtige Angabe seiner Angehbrigen und
aler # seinem Hausstande gehörigen steuerpflichtigen Personen verant-
wortlich;
c) jede bei der Aufnahme des Verzeichnisses oder auf sonslige der fallstze
Anfrage der Steuerbehörde im Laufe des Jahres unterlassene Angabe
einer steuerpflichtigen Person soll, außer der Nachzahlung der rückstandi-
en Steuer, mit einer Geldbuße bis zum vierfachen Jahresbetrage der-
elben belegt werden;
d) die Untersuchung gegen diejenigen, welche sich einer Uebertretung dieser
Bestimmungen schuldig machen, gebührt dem Gericht, insofern der Greutr-
pflichtige nicht binnen einer von der Behörde zu bestimmenden Frist die
Zahlung der verkürzten Steuer, des von derselben festgesetzten Strafbe=
trages, sowie der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten,
freiwillig leistet.
g. 13.
a) Die Bekanntmachung der Steuerrollen erfolgt das erste Mal in einer
angemessenen Frist nach Verkündigung dieses Gesetzes, weiterhin mit dem
Anfange jedes Jahres;
b) sobald die Bekanntmachung geschehen ist, muß der Steuerpflichtige in den
ersten acht Tagen jedes Monats seinen Beitrag voraus entrichten. Es
hängt von ihm ab, denselben auch für einen längeren Zeitraum bis zum
ganzen Jahresbetrage zu bezahlen;
P) die Säumigen werden von dem Steuerempfänger aufgefordert, die Zah-
lung binnen drei Tagen zu leisten, nach deren fruchtlosem Ablauf mit der
exekutivischen Beitreibung verfahren wird;
d) spätestens fünf Tage vor dem Ablauf jedes Monaks muß die eingehobene
Steuer nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Ausfäalle und
der Reste an die zum weiteren Empfange bestimmte Kasse abgeliefert sein.
Die Feststellung bestimmter Zahlungstage für die verschiedenen Steuer-
Empfänger innerhalb dieser Frist ist hierdurch nicht ausgeschlossen;
e) der Steuerempfänger ist für diejenigen Steuern selbst verantwortlich, bei
denen er den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos verhängte Exekmion
nicht sofort nachweisen kann, und muß solche vorschußweise zur Kasse
entrichten.
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