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S. 14.
a) Reklamationen gegen die Klassensieuer-Veranlagung müssen binnen einer
Prcklusiofrist von drei Monaten nach der im H. 13. zu a. vorgeschriebe-
nen Bekanntmachung der Steuerrolle, oder bei Veranlagungen im Laufe
des Jahres, nach erfolgter Benachrichtigung des Steuerpflichtigen von
dem Steuerbetrage bei dem Landrath eingegeben werden.
b) Die Jahlung der veranlagten Steuer darf durch die Reklamation nicht
aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Erstat-
tung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen G. 13.
zu b.) erfolgen.
I) Ueber die angebrachten Reklamationen entscheidet, nach darüber eingehol-
tem Gutachten einer von der Kreisvertretung zu wählenden Kommission,
die Regierung. Diese Emscheidung muß, wenn dem Gutachten der
Kreisvertretung nicht beigetreten wird, durch Plenarbeschluß erfolgen.
d) Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Reklamanten der in
einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der ersteren
bei dem Landrath einzugebende Rekurs an das Finanzministerium offen.
e) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffent-
lichen Abgaben vom 18. Juni 1840. finden, soweit nicht das gegenwär-
tige Geses etwat Anderes bestimmt, auch auf die neue Klassensteuer An-
wendung.
K. 15.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bei den be-
stehenden Bestimmungen.
Die für die Erhebung zu bewilligenden Gebühren, aus welchen auch alle
Nebenkosten der Veranlagung für Papier, Druckformulare u. a. m. zu be-
streiten, dürfen den Betrag von vier Prozent der eingezogenen Steuer nicht
übersteigen.
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften für die Veranlagung und Erhebung der klassifizir.
ten Einkommensteuer.
K. 16.
Der klassifizirten Einkommensteuer sind mit Ausnahme der Mitglieder des
Königlichen Hauses und der beiden Hohenzollernschen Fürstenhäuser alle Ein-
wohner des Staats, sowie die im Auslande sich aufhaltenden Staats-Angehs-
rigen unterworfen, welche selbstständig, beziehungsweise unter Hinzurechnung des
Cr, 3881.) elwai-