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in der 12. Steuerstufe 15 Rthlr. — Sgr.
-213. 18. —
14 24 —-
15 30 —
16 40 —
17 50 —
18 60 —
19 80 —
20 100 —
21 130 —
22 160 —
23 200 —
24 250 —
25 300 —
26 350 —
27 400 —
28 450 —
29. 500 —
30. 600 —
g. 21.
Behufs der Einschaͤtzung zur klassifizirten Einkommensteuer wird alljaͤhr-
lich fuͤr jeden landraͤthlichen Kreis, sowie fuͤr jede zu einem Kreisverbande
nicht gehoͤrige Stadt unter dem Vorsitz des Landraths oder eines besonderen,
von der Bezirksregierung zu ernennenden Kommissars eine Kommission ge-
bildet, deren Mitglieder von der Kreis= beziehungsweise Gemeinde-Vertretung
zu einem Drittheil aus Mitgliedern derselben, zu zwei Drittheilen aber aus
en eink st flichtigen Einwohnern des Kreises oder der Stadt ge-
waͤhlt werden.
Bei der Wahl der letzteren ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen in
dem Kreise oder in der Stadt vorhandenen Arten des Einkommens (aus
Grundeigemhum, Kapitalbesitz und Gewerbebetrieb) möglichst gleichmäßig ver-
treten werden.
Die Wahl darf nur aus Gründen, welche zur Ablehnung einer Vor-
mundschaft berechtigen, oder in dem Falle abgelehnt werden, wenn der Ge-
wählte bereits drei Jahre hinter einander Mitglied der Einschätzungs-Kom-
mission gewesen ist.
Die Zahl der Mitglieder dieser Kommission wird für die einzelnen Kreise
und Städte mit Rücksicht auf deren Größe und auf die Einkommens-Verhält-=
nisse ihrer Einwohner von der Bezirksregierung bestimmt.
Der letzteren sieht auch die Befugniß zu, innerhalb desselben landräth=
lichen Kreises für einzelne größere städtische oder ländliche Gemeinden die Bil-
dung besonderer Einschäátzungs-Kommissionen, nach den in Vorstehendem geger
Jahrgang 4851. (TNr. 3381.) 28 enen
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