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urtheilen, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mukter stand, auch
wenn sich später eine Veränderung in der Staatsangehörigkeit der Letzteren
zugetragen hat. Zr
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes kei-
nem der kontrahirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die
Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des §. 2. — Doch
findet in diesem Falle auch auf uneheliche Kinder die Vorscheift des Absatzes 2.
des §. 5. Amwendung.
g. 5.
Ist keiner der im F. 2. gedachten Faͤlle vorhanden, so muß der Staat,
in welchem der Heimathlose sich aufhaͤlt, denselben behalten.
Doch sollen Kinder unter 16 Jahren von ihren Aeltern auch im Falle
bes KF. 2. Litt. b. nicht getrennt werden.
g. 6.
Obwohl die gegenwaͤrtige Uebereinkunft zunaͤchst nur das gegenseitige
Verhaͤltniß zwischen Pärußen und Sachsen hinsichtlich der Ausgewiesenen zu
regeln bestimmt ist, so sind doch beide Regierungen, mit Rücksicht auf die be-
absichtigte und zu hoffende Ausdehnung der ersteren auch auf andere deutsche
Staaten, schon jetzt in dem Grundsatze einverstanden und betrachten es als
eine gegenseitig übernommene Verbindlichkeit, daß in jedem vorkommenden Aus-
weisungsfalle von allen zu beiden kontrahirenden Regierungen in gleichem Ver-
tragsverhältnisse stehenden deutschen Bundesstaaten allemal derjenige zunächst
in Anspruch zu nehmen sei, welchem das betreffende Individuum zuletzt als
Unterthan angehört oder, so viel die nach §. 2. zu beurtheilenden Fälle an-
langt, in welchem dasselbe zuletzt während fünf Jahren einen festen Wohnsitz
oder zehn Jahre hindurch binen Aufenthalt gehabt hat.
Demgemäß muß der Geltendmachung eines von dem einen Staate ge-
gen den andern kontrahirenden Theil zu erhebenden Uebernahme-Anspruchs
allemal die im diplomatischen Wege geschehene, aber fruchtlos gebliebene Ver-
folgung desselben gegen den oder diejenigen andern deurschen Bundesstaaten
vorausgegangen sein, denen aus dem gleichen Vertragsverhältnisse eine entwe-
der binsichtlich des Verpflichtungsgrundes oder auch nur der Zeitfolge nach
stärkere Verbindlichkeit obliegen sollte.
g. 7.
Ohne Zustimmung der Behoͤrde des zur Uebernahme verpflichteten Staa-
tes darf diesem kein aus dem anderen Staate ausgewiesenes Individuum zu-
geführt werden, es sei denn, daß
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohn-
ortes ausgestellten Passes, seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr ver-
strichen ist, befindel, oder
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden
dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das
Gebiet des anderen kontrahirenden Staates zugeführt werden kann.
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahirenden Staate
dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat. nach
aaß-