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(Nr. 3383.) Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Ersten Kammer in den Für-
stenthümern Hohenzollern. Vom 30. April 1851.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Bis zum Eintritt des in Art. 66. der Verfassungs-Urkunde bezeichneten
Jeitpunktes erfolgen die Wahlen zur Ersten Kammer in den Füurstenthümern
Hohenzollern auf Grund des interimistischen Wahlgesetzes für die Erste Kam-
mer vom 0. Dezember 1848., soweit dasselbe nicht durch die nachstehenden Be-
siuimmungen abgeändert ist.
g. 2.
Zu Art. 1. des Wahlgesetzes vom 6. Dezember 1848.
1) Die Fürstenthümer Hohenzollern bilden einen Wahlbezirk zur Wahl eines
Abgeordneten für die Erste Kammer. Dieser Abgeordneke tritt der bis-
herigen gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ersten Kammer binzu.
Zu Art. 2. ebendaselbst.
2) Für die Erste Kammer ist jeder Preuße, welcher das 30ste Lebensjahr
vollendet hat, und entweder ein Grundvermögen im Werthe von 5000
Thalern (8750 Fl.) oder ein jährliches Einkommen von 500 Thalern
(875 Fl.) nachweist, stimmberechrigter Urwähler in derjenigen Gemeinde,
worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Zu Art. 3. und 5. ebendaselbst.
3) Sollten sich in dem Wahlbezirke, welchen die Fürstenthümer Hohenzollern
ausmachen, nicht mehr als 500 Urwähler befinden, so haben letztere das
Mitglied der Ersten Kammer direkt und ohne Vermittelung von Wahl-
männern zu wählen.
Zu Art. 8. ebendaselbst.
4) Die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staatsverbande eines
der beiden Hohenzollernschen Fürsienthümer angehört hat, kommt bei
dem im Art. 8. des Wahlgesetzes vom 6. Dezember 1848. bezeichneten
fünfjährigen Zeitraum in Anrechnung.
K. J.