Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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(Nr. 3383.) Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Ersten Kammer in den Für- 
stenthümern Hohenzollern. Vom 30. April 1851. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
g. 1. 
Bis zum Eintritt des in Art. 66. der Verfassungs-Urkunde bezeichneten 
Jeitpunktes erfolgen die Wahlen zur Ersten Kammer in den Füurstenthümern 
Hohenzollern auf Grund des interimistischen Wahlgesetzes für die Erste Kam- 
mer vom 0. Dezember 1848., soweit dasselbe nicht durch die nachstehenden Be- 
siuimmungen abgeändert ist. 
g. 2. 
Zu Art. 1. des Wahlgesetzes vom 6. Dezember 1848. 
1) Die Fürstenthümer Hohenzollern bilden einen Wahlbezirk zur Wahl eines 
Abgeordneten für die Erste Kammer. Dieser Abgeordneke tritt der bis- 
herigen gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ersten Kammer binzu. 
Zu Art. 2. ebendaselbst. 
2) Für die Erste Kammer ist jeder Preuße, welcher das 30ste Lebensjahr 
vollendet hat, und entweder ein Grundvermögen im Werthe von 5000 
Thalern (8750 Fl.) oder ein jährliches Einkommen von 500 Thalern 
(875 Fl.) nachweist, stimmberechrigter Urwähler in derjenigen Gemeinde, 
worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 
Zu Art. 3. und 5. ebendaselbst. 
3) Sollten sich in dem Wahlbezirke, welchen die Fürstenthümer Hohenzollern 
ausmachen, nicht mehr als 500 Urwähler befinden, so haben letztere das 
Mitglied der Ersten Kammer direkt und ohne Vermittelung von Wahl- 
männern zu wählen. 
Zu Art. 8. ebendaselbst. 
4) Die Zeit, während welcher Jemand dem früheren Staatsverbande eines 
der beiden Hohenzollernschen Fürsienthümer angehört hat, kommt bei 
dem im Art. 8. des Wahlgesetzes vom 6. Dezember 1848. bezeichneten 
fünfjährigen Zeitraum in Anrechnung. 
K. J.
	        
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