Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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S. 14. 
Exrscheint wegen der Schwere des Diensivergehens eine Mahnung dem 
zuständigen Disziplinargerichte als nicht hinreichend, so tritt die Disziplinar= 
bestrafung ein. 
K. 15. 
Disziplinarstrafen sind: 
1) Warmung. 
2) Verweis. 
Derselbe kann mit Geldbuße verbunden werden, deren Betrag das 
Diensteinkommen eines Monates nicht übersteigt. 
3) Zeitweise Entfernung von den Dienstverrichtungen auf wenigstens drei 
Monate und höchstens Ein Jahr. 
Diese Strafe zieht den Berlust des Diensteinkommens für deren 
Dauer kraft des Gesetzes nach sich. Es ist jedoch das Diszipli- 
nargericht ermächtigt, in dem Urtheile zugleich zu erkennen, daß 
dem Verurtheilten während der Dauer der Strafe ein bestimmter 
Theil seines Diensieinkommens, welcher die Hälfte desselben nicht 
übersteigen darf, zu seinem nothdürftigen Unterhalte zu verabrei- 
chen sei. 
4) Dienstentlassung. 
Diese Strafe zieht den Verlust des Titels und Pensionsanspruches 
von selbst nach sich; es wird darauf nicht besonders erkannt. 
Lassen aber besondere Umstände eine mildere Berücksichtigung 
zu, so ist das ODieziplinargericht ermächtigt, in dem Urtheile zu- 
gleich zu erkennen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des regle- 
mentsmäßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse 
Jahre als Unterstützung zu verabreichen sei. 
g. 16. 
Welche der in den vorhergehenden Paragraphen bestimmten Strafen 
anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienst- 
vergehens mit Rücksicht auf die sonstige Führung des Angeschuldigten zu er- 
28 unbeschadet der besonderen Bestimmungen der W. 7. und 8. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Disziplinarverfahren. 
K. 17. 
Der Anwendung einer Disziplinarsirafe muß in allen Fällen eine münd- 
liche Verhandlung vor dem zuständigen Disziplinargerichte vorhergehen. Ob 
Jahrgang 1651. (Nr. 3365.) 31 die-
	        
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