Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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dieselbe durch eine von einem Richter-Kommissar zu fuͤhrende Voruntersuchung 
oder in anderer Weise vorzubereiten ist, bestimmt das Disziplinargericht. 
S. 18. 
Die zuständigen Disziplinargerichte sind: 
1) das Obertribunal in Ansehung seiner Mitglieder und der Präsidenten 
und Direktoren der Appellationsgerichte; 
2) der Rheinische Revisions= und Kassationshof in Ansehung seiner Mit- 
glieder, der Präsidenten des Rheinischen Appellationsgerichtshofes und 
des Direktors des Justizsenats zu Ehrenbreitstein; 
3) die Appellationsgerichte, einschließlich des Appellationsgerichtshofes zu 
Köln und des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, in Ansehung ihrer Mit- 
glieder, mit Ausschluß der Mästenten und Direktoren, und in Ansehung 
aller übrigen Richter ihres Gerichtssprengels. 
K. 19. 
Zur Erledigung der Disziplinarsachen können nur die etatsmaßigen Mit- 
glieder mitwirken. 
S. 20. 
Bei den beiden obersten Gerichtshöfen, sowie bei den Appellationsgerich- 
ten, erfolgt die Erledigung der Disziplinarsachen in Plenarsitzungen, an denen 
wenigstens sieben Mitglieder mit Einschluß des Praͤsidenten Dher nehmen 
müssen. 
Appellationsgerichte, welche aus weniger als sleben Mitgliedern bestehen, 
können die Disziplinarsachen bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern mit Ein- 
schluß des Präsidenten erledigen. 
g. 21. 
Der oberste Gerichtshof verweiset auf den Antrag der Staatsanwalt- 
schaft bei dem Appellationsgerichte, oder des Angeschuldigten, die Erledigung 
einer Disziplinarsache an ein anderes Appellationsgericht, wenn bei dem zu- 
gindigen Gerichte die beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern nicht vorhan- 
den ist. 
Der oberste Gerichtshof kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft 
oder des Angeschuldigten diese Verweisung beschließen, wenn Gründe vorlie- 
gen% aus welchen die Unbefangenheit des zuständigen Gerichts bezweifelt wer- 
den kann. 
Wenn eine Disziplinarsache von dem Rheinischen Appellationsgerichts- 
hofe zu Köln an ein anderes Appellationsgericht verwiesen werden muß, so tre- 
ten die beiden obersten Gerichtshöfe zusammen. 
g. 22.
	        
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