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Streitigkeiten über die Kompetenz der Appellationsgerichte in Diszipli-
narsachen werden von dem obersten Gerichtshofe entschieden.
Besteht der Konflikt zwischen dem Rdeinischen Appellationsgerichtshofe
8 Koͤln und einem anderen Appellationsgerichte, so treten die beiden obersten
erichtshoͤfe zusammen.
g. 23.
Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung kann nur durch einen Be-
schluß des Oisziplinargerichts erfolgen.
Erachtet dasselbe eine Voruntersuchung für nöthig, so beauftragt der
Erste Präsident des Gerichts, welches die Einleitung verfügt, einen Richter.
mit der Führung der Voruntersuchung.
g. 24.
Ueber die Einleitung der Disziplinaruntersuchung smuß entweder von
Amtswegen, jedoch nach Vernehmung des Antrages der Staatsanwaltschaft,
oder auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Beschluß gefaßt werden.
g. 25.
Gegen den Beschluß eines Appellationsgerichts, durch welchen die Ein-
leitung der Disziplinaruntersuchung abgelehnt wird, steht der Staatsanwalt-
schaft bei dem Appellationsgerichte die Beschwerde an den obersten Gerichts-
hof offen. "
g. 26.
Wenn das Appellationsgericht eine Disziplinaruntersuchung in Faͤllen,
wo sie stattfinden sollte, nicht einleitet, so ist der oberste Gerichtshof berechtigt,
nach Anhoͤrung der Staatsanwaltschaft die Einleitung derselben dem betreffen-
den Appellationsgerichte aufzugeben.
g. 27.
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte vorgeladen, und, wenn
er erscheint, gehoͤrt; es werden die Zeugen eidlich vernommen und die zur Auf-
klaͤrung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeigeschafft.
Wenn der Richter-Kommissar die Voruntersuchung fuͤr geschlossen erach-
tet, so theilt er die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihres Schluß-
antrages mit.
(#r. 3385.) 31* Haͤlt