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welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht
bendent geworden, oder, falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin
urch ein bündiges Anerkenntniß des einen oder des anderen Theils oder durch
schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht zur definitiven Erledigung gelangt
sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen.
Zu Urkund dessen ist vorstehende Ministerial-Erklärung ausgefertigt und
mit dem Koöniglichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 31. Dezember 1850.
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
(L. S.) v. Manteuffel.
Vorstehende Erklarung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Königlich Sächsischen Ministeriums vom 31. Dezember v. J.
ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 18. Januar 1851.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Nr. 3346.) Bekanntmachung über die unterm 23. Dezember 1850. erfolgte Bestätigung
der Statuten der Templin-Zehdenicker Chausseebau-Gesellschaft. Vom
8. Januar 1851.
D. Königs Majestät haben die unterm 106. August 1850. vollzogenen Sta-
tuten der für den Bau einer Chaussee von der Ruppiner Kreisgrenze bei Ba-
dingen über Zehdenick und Templin bis zur Berlin-Prenzlauer Chaussee unter
dem Namen „Templin-Zehdenicker Chausseebau-Gesellschaft“ zusammengetretenen
Aktien-Gesellschaft mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 23. Dezember 1850. zu
bestätigen geruht, was nach Vorschrift des F. 3. des Gesetzes über Aktien-
Gesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht
wird, daß die Statuten durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in
Potsdam zur öffentlichen Kenntniß gelangen werden.
Berlin, den 8. Januar 1851.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Beclin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchrruckerei.
(Rudolph Decker.)