Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 226 — 
in Strafsachen vorgeschriebenen Form. Von Seiten des Angeschuldigten kann 
dieselbe auch durch einen Bevollmaͤchtigten geschehen. 
Die Frist zu dieser Anmelbung ist eine vierwöchentliche, welche mit dem 
Ablaufe des Tages der Urtheilsverkündigung, und für den Angeschuldigten, 
welcher hierbei nicht zugegen war, mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an 
welchem ihm das Urtheil zugestellt worden ist. 
g. 38. 
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der die- 
selbe rechtzeitig angemeldet hat, eine fernere vierzehntagige Frist offen. 
Diese Frist kann auf den Antrag des Appellanten angemessen verlängert 
werden. 
K. 39. 
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Appellations- 
schrift wird dem Appellaten in Abschrift zugestellt, oder der Staatsanwaltschaft, 
falls sie Appellatin ist, in Urschrift vorgelegt. 
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann 
der Appellat eine Gegenschrift einreichen. 
Diese Frist kann auf den Antrag des Appellaten von dem Gerichte an- 
gemessen verlängert werden. 
K. 40. 
Nach Ablauf der in dem §. 39. bestimmten Frist werden die Akten an 
den obersten Gerichtshof eingesandt. Es wird ein Termin zur mündlichen 
Verhandlung der Sache angesetzt, zu dem der Angeschuldigte vorzuladen ist. 
K. 41. 
Die Bestimmungen der §#. 30. bis 35. finden auch in der Appellations= 
Instanz Anwendung. 
F. 42. 
Das Rechtemittel der Nichtigkeits-Beschwerde (des Kassations-Rekurses) 
findet in Disziplinarsachen nicht stakt. 
g. 43. 
Gegen rechtskraͤftige Entscheidungen findet das außerordentliche Rechts- 
mittel der Restitution statt. Ruͤcksichtlich der Faͤlle, in denen dasselbe zulaͤssig 
ist, sowie rücksichtlich des Verfahrens, kommen, soweit dies Gesetz nicht etwas 
An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.