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Sechster Abschnitt.
Nähere Bestimmungen, betreffend die Auseinandersetzungs-
Behörden, das Generalauditoriat und die Auditeure.
9. 65.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit den folgenden näheren Be-
stimmungen anwendbar:
1) auf die Präsidenten, Dirigenten und übrigen Mitglieder des Revisions=
kollegiums für Landeskultur-Sachen, der Generalkommissionen und land-
wirchschafulchen Regierungsabtheilungen; 6
2) auf den Generalauditeur, die übrigen Mitglieder des Generalauditoriates
und die Auditeure.
K. 66.
Die Bestimmungen, welche die Gerichte erster Instanz betreffen, finden
auf die Generalkommissionen und landwirthschaftlichen Regierungsabtheilungen
Anwendung.
Von dem Redvisionskollegium werden die Verrichtungen wahrgenommen,
welche den Appellationsgerichten zustehen.
Das Obertribunal und dessen Ersier Präsident üben die ihnen beigeleg-
ben Befugnisse auch in Ansehung der genannten Auseinandersetzungs-Beher-
en aus.
S. 67.
In den Fallen des F. 21, verweiset das Obertribunal die Sache an ein
Appellationsgericht.
*
Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes des Revisionskollegiums
auf eine andere Stelle kann an eine Provinzialbehörde erfolgen, für die das-
selbe die gesetzliche Qualifikation besitzt. Der in Gemaßheit des K. 54. vorzu-
legende Befehl wird von dem Justizminister und dem Minister für landwirth-
schaftliche Angelegenheiten erlassen.
An diese Minister wird auch im Falle des H. 63. der Beschluß eingesandt.
S. 60.
Die Verrichtungen der Staaksamwaltschaft bei dem Revisionskollegium
wer-