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werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Appellationsgerichte wahrgenom-
men, in dessen Bezirke das Revisionskollegium seinen Sitz hat.
g. 70.
Das Generalauditoriat ist das zustaͤndige Disziplinargericht fuͤr die
Auditeure.
Es erledigt in derjenigen Zusammensetzung, welche fuͤr seine Entschei-
dungen uͤberhaupt vorgeschrieben ist, auch die Disziplinarsachen.
Es ist befugt, ohne förmliches Disziplinarverfahren, Warnungen, Ver-
* und Geldbußen bis zu zehn Thalern gegen Auditeure endgültig zu, ver-
ngen.
K. 71.
Die in dem F. 13. dieses Gesetzes vorgeschriebene Varichtung. wird in
Ansehung des Generalauditeurs von dem Ersten Präsidenten des Obertribu-
nales, in Ansehung der übrigen Mitglieder des Generalauditoriates und der
Auditeure von dem Generalauditeur wahrgenommen.
K. 72.
Das Obertribunal ist das zuständige Disziplinargericht für die Mitglie-
der des Generalauditoriates.
Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Generalauditoriates und die Be-
rufung von dessen Entscheidungen, soweit die eine oder die andere zulässig ist,
geht an das Oberkribunal.
S. 73.
Dem Obertribunale stehen die ihm in den 96. 21., 22. und 26. beige-
legten Befugnisse auch in Ansehung des Generalauditoriates zu.
Die Verweisung (§F. 21.) geschieht an ein Appellationsgericht.
S. 74.
Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes des Generalauditoriates
kann an ein Abvellationsgericht erfolgen. er Beschluß darüber, ob der
Fall der unfreiwilligen Versetzung vorliege, wird von dem Obertribunale
erlassen.
In Ansehung der Auditeure steht dieser Beschluß dem Generalaudito-
riate zu.
Ist ein Divisionsauditeur zum Felddienst untauglich geworden, so kann
die Versetzung in eine Auditeurstelle geschehen, zu deren Verwaltung die Feld-
dienstfähigkeit nicht erforderlich ist.
(Nr. 3385.) Der