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(Nr. 3387.) Gesegßz, betreffend den ferneren außerordentlichen Geldbedarf der Militair-Ver-
waltung für die Jahre 1850. und 1851., so wie die Beschaffung der zur
Deckung desselben erforderlichen Geldmittel. Vom 7. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. Kv.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Unseren Ministern des Krieges und der Finanzen wird zu den im Jahre
1850. erforderlich gewordenen außerordentlichen Bedürfnissen der Militair-Ver-
waltung ein Kredit zum Betrage von acht Million fünf hundert tausend
Thalern, und zu gleichem Zwecke für das Jahr 1851. ein Kredit zum Betrage
von drei Million Thalern eröffnet.
g. 2.
Zur Deckung des Gesammt-Betrages von elf Million fuͤnf hundert
tausend Thalern sind der General-Staatskasse aus den baaren Beständen des
Staatsschatzes Eine Million fünf hundert tausend Thaler, und ferner die
nach dem Gesetze vom 30. April 185 1. im Laufe dieses Jahres verfügbar wer-
denden Bestände der Darlehnskassen bis auf Höhe von zehn Million Thalern
zu überweisen.
K. 3.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind der Kriegsminister und der
Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1851.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.
v. Raumer. v. Westphalen.
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