Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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werken richt erscheint, sind säimmtliche Gewerken zu einer neuen Versammlung 
einzuladen. 
In der zweiten Versammlung ist die Majorität der erschienenen In- 
teressenten, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, befugt, für die ganze Gewerkschaft 
verbindliche Beschlüsse zu fassen. Diese Folge ihres Ausbleibens ist jedoch den 
Gewerken in der Vorladung zu eröffnen. 
Auf Beschlüsse der im F. 7. gedachten Art finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung. 
g. 5. 
Besitzer von gesetzlichen Freikuxen haben in gewerkschaftlichen Angelegen- 
heiten kein Stimmrecht. 
g. 6. 
Zu gewerkschaftlichen Beschlüssen über Betriebs= oder Haushalts-Ange- 
legenheiten des Bergwerks, über Anlagen, welche, ohne für den Berrieb unbe- 
dingt nothwendig zu sein, doch den gemeinsamen Vortheil bezwecken, über die 
Lösung benachbarter Grubenfelder oder die Gestattung des Mitgebrauchs von 
Betriebsvorrichtungen und Maschinen, über Ansprüche der Grundbesitzer, 
sowie zu allen Beschlüssen, die nicht unter die Bestimmung des F. 7. fallen, ge- 
nügt die infache Stimmenmehrheit innerhalb der beschlußfaͤhigen Versamm- 
ung C. 4.). 
C. 7. 
Zu Beschlüssen, durch welche über den Gegenstand der Verleihung 
(Substanz eines Bergwerks) ganz oder theilweise verfügt werden soll, ist eine 
Nebrhei von wenigstens drei Viertheilen aller gewerkschaftlichen Antheile 
erforderlich. 
Bei Verfügungen, welche die Substanz zweier oder mehrerer Bergwerke, 
namentlich die Vereinigung derselben zu einem Bergwerke (Konsolidation be- 
nachbarter Grubenfelder) oder den Austausch von Feldestheilen durch Grenz- 
regulirungen zum Gegenstande haben, muß die Stimmenmehrheit von wenig- 
stens drei Vierkheilen in jeder betheiligten Gewerkschaft vorhanden sein. 
g. 8. 
Gegen die gewerkschaftlichen Beschlüsse (§#. 6. und 7.) findet eine Be- 
rufung auf den Rechtsweg nicht statt. Dagegen kann jeder Betheiligte inner- 
halb vier Wochen nach dem Tage des Beschlusses die schiedsrichterliche Ent- 
scheidung darüber anrufen, ob der Beschluß zum gemeinsamen Besien der Ge- 
werkschaft, beziehungsweise (bei Konsolidationen und Austausch von Feldesthei- 
len) derjenigen Gewerkschaft gereiche, zu welcher der Widersprechende gehört. 
g. 9.
	        
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