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K. 9.
Das Schiedsgericht wird durch einen, von dem widersprechenden Theile
und einen, von dem anderen Theile der Gewerkschaft gewählten Schiedsrichter
gebildet, denen das Bergamt, wenn die beiden Schiedsrichter sich nicht vereini-
Zen können, den Obmann zuordnet.
Bis zur schiedsrichterlichen Enescheidung bleibt in den Fällen des F. 7.
die Ausführung des Beschlusses ausgesetzt; dagegen wird in den Fallen des
K. 6. die Ausführung nicht aufgehalten.
Fällt der schiedsrichterliche Ausspruch verneinend aus, so darf wider den
Willen auch nur Eines Betheiligten der Beschluß nicht ausgeführt werden.
F 10.
Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte können der Ausführung
eines, für die Besitzer des belasteten Bergwerks-Eigenthums verbindlichen Be-
schlusses nicht widersprechen. Das Recht der Hypothekengläubiger und ande-
rer Realberechtigten geht bei Beschlüssen der in F. 7. gedachten Art, ohne
Weiteres auf den entsprechenden Antheil an dem vereinigten Werke, beziehungs-
weise auf den durch Austausch substituirten Feldestheil über.
Die Hypothekengläubiger sind in diesem Falle befugt, Befriedigung vor
der Verfallzeit zu verlangen.
K. 11.
Jeder Beschluß der in F. 7. gedachten Art muß vor der Ausführung
der Bergbehörde zur Bestätigung vorgelegt werden, welche jedoch nur aus
Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden darf.
Der also besiätigte Beschluß ist, seinem wesentlichen Inhalte nach, durch
das Amtsblatt bekannt zu machen.
F. 12.
Bei Stein= und Braunkohlen-Bergwerken ist die Naturaltheilung des
Produkts nur mit Zustimmung aller Betheiligten zulässig.
§ä. 13.
Wenn ein Bergwerk mehreren Personen verliehen oder in den Bessttz
mehrerer Personen übergegangen ist, so sind dieselben verpflichtet, binnen einer
Frist von drei Monaten einen, nicht über zehn Meilen von dem Bergwerke
entfernt, auch nicht im Auslande wohnenden Repräsenkanten zu bestellen und
der Bergbehörde namhaft zu machen, welcher die Gewerkschaft, der Berg-
behörde gegenüber, als Generalbevollmächtigker vertritt.
(Nr. 3391.) g. 14.