Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Formulare, Preiszettel, Visitenkarten u. dgl., ist der Drucker, oder, wenn von 
ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger, Kommissionair 
verpflichtet, ein Exemplar vier und zwanzig Stunden vor ihrer Ausgabe oder 
Versendung der Ortspolizei-Behörde gegen Empfangsbescheinthung einzureichen. 
Das Eremplar ist, wenn inmittelst eine Beschlagnahme nicht verfügt worden, 
nach vierzehn Tagen zurückzugeben oder der Preis dafür zu entrichten. 
g. 6. 
An der bisherigen Berplichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner 
Verlagsartikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek in Berlin, das 
andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher er 
wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert. 
F. 7. 
Auf jeder Druckschrift muß der Name und der Wohnort des Druckers 
genannt sein. 
Ausgenommen hiervon sind die nur zu den Bedürfnissen des Ge- 
werbes und Verkehrs, des hauslichen und ns Lebens dienenden Druck- 
sachen CG. 5.). 
Auf Duruckschriften, welche für den Buchhandel oder sonst zur Werbrei- 
tung bestimmt sind, muß außer dem Namen und Wohnort des Druckers auch 
der Name und Wohnort desjenigen, bei dem die Oruckschrift als Verlags= 
oder Kommissionsartikel erscheint, oder — beim Selbstvertriebe der Druck- 
schrift — der Name des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. 
K. 8. 
Druckschriften, welche den vorstehenden WVorschriften nicht entsprechen, 
dürfen von Niemandem verbreitet werden. 
Diese Bestimmung findet auf Druckschriften keine Anwendung, wenn sie 
den Gesetzen über die Ordnung der Presse entsprechen, welche zu der Zeit ihres 
Erscheinens an dem Orte desselben in Kraft waren. 
S. 9. 
Anschlagezektel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben, als 
Ankündigungen über gesetzlich nicht verborene Versammlungen, über öffentliche 
Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Ver- 
kaufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht an- 
geschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. 
(Nr. 3392) 38* Auf
	        
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