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auf Grund der hierbei zur Anwendung kommenden inländischen Strafgesetze
die Vemichtung erkannt worden, so kann das Ministerium des Innern gleich-
zeitig das Verbot der ferneren Verbreitung der betreffenden Zeitung oder Zeit-
schrift aussprechen.
g. 53.
Wer einem solchen, oͤffentlich oder ihm besonders bekannt gemachten
Verbote entgegen, eine Druckschrift verkauft, ausstellt oder sonst gewerbsmäßig
vertheilt oder verbreiket, wird mit Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern
oder mit Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu Einem Jahre bestraft.
Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren
Inhalts etwa sonst verwirkten Strafen wird durch die Bestimmungen dieses
Paragraphen nicht ausgeschlossen.
F. 64.
Gegen die im g. 1. dieses Gesetzes genannten Gewerbetreibenden kann
von dem suständigen Richter auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbe-
betriebe erkannt werden, wenn
) die zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte aus-
gesprochen wird,
2) wegen eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum ersten
Male, — oder wegen eines solchen Vergehens innerhalb eines Zeitraums
von fünf Jahren zum zweiten Male eine Verurtheilung erfolgt;
etz muß dagegen auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erkannt
werden, wenn
4) der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen wird,
2) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, wegen eines mittelst der
Presse begangenen Verbrechens zum zweiten Male, — oder wegen eines
solchen Vergehens oder Verbrechens zum dritten Male eine Verurhhei-
lung erfolgt.
F. 55.
Den Erzeugnissen der Presse im Sinne dieses Gesetzes stehen gleich: alle
auf ähnlichem mechanischen Wege bewirkte und zur Verbreitung bestimmte Ver-
vielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift,
Musikalien mit Text oder sonstigen Erlaäuterungen.
g. 56.
Alle diesem Gesetze entgegenstechende Bestimmungen sind aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt insbesondere an die Seelle der Verordnung vom 5. Juni
1850.,