Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 290 — 
und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstuͤcke der Niederung 
gegen Ueberschwemmung durch den hoͤchsten Wasserstand zu sichern. 
Die Deichlinie ist auf die im Archiv der Regierung zu Merseburg depo- 
nirte lithographirte Elbstromkarte Blatt 9. bis 15. in rahher Farbe aufgetragen 
und zum Theil seit dem Jahre 1845. der Deich in dieser Linie normalmäßig 
hergestellt oder neu aufgeführt, namentlich bei Wesnig, in der Mark Altenau, 
bei Repitz, Döbern und Elsing. 
Im Uebrigen weicht der herzustellende Deich von der jetzigen Deichlinie 
wesentlich nur in der Mark Gnesen ab, wo der neue Deich von der Ecke der 
niederen Aue längs dem Wege, der die Buschwiese und die Repitzer Stuterei- 
wiese von der Mark trennt, nach der Lünette Loßwig zuführen soll und der 
sogenannte Färberdamm zu rasiren ist. 
Die auf der Stromkarte roth verzeichnete Deichlinie zeigt auf der Strecke 
von Crannichau bis zur Niederaue bei Loßwig und von Mokritz bis Polbitz 
(Blatt 9., 10., 15. der Stromkarte) mehrere kleine Abweichungen von der bis- 
herigen Deichlinie, welche zur Herstellung einer angemessenen Richtung des 
Deiches zwar wünschenswerth, aber nicht nothwendig sind, um das normal- 
mäßige Hochwasserorosk zu gewinnen oder den Deich zu sichern. Inwieweit 
diese Abweichungen ausgeführt werden sollen, bleibt dem Beschlusse des Deich- 
amtes überlassen. 
In dem neuen Deich durch die Mark Altenau hat ein Ueberfall 40 
Ruthen lang auf 20 Fuß Torgauer Pegel angelegt werden müssen, um bei 
Eissiopfungen der Fluth noch einen Seitenabfluß zu schaffen. Es ist möglich, 
daß die Schließung dieses Ueberfalles später gestattet werden kann, sobald in 
wee des jetzt ausgeführten Durchstiches bei Elsing die Eisstopfungen in dieser 
egend nicht mehr vorkommen. So lange aber, bis die Verwaltungsbeh#rden 
die Schlietzung des Ueberfalles gestatten, hat der Deichverband auch denjenigen 
Binnendeich, welcher sich an der Höhe bei Mahla anschließt und bei der He 
bei Neiden ausläuft, in seinem gegenwärtigen Zustande zu erhalten, ebenso auch 
den Rückdeich, welcher auf der anderen Seite die Niederung des schwarzen 
Grabens und der Weinske abschließt. 
Der Gemeinde Doebern bleibt gestattet, den Seitenabfluß von der Mark 
Altenau nach der Doebernschen alten Elbe durch einen Deich zu verschließen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Mnsorsche an andere 
Verpflichtete. 
Der Verband hat diejenigen, welche zur normalmäßigen Herstellung der 
Deichlinie in Folge der Order vom 25. April 1845. bereits Mitlel aufgewande 
haben, dafür soweit zu entschädigen, als ein solcher Aufwand nicht zur Her- 
stellung zerstörter Deiche hätte stattfinden müssen. 
Den Deich von der Grenze des fortifikatorischen Terrains an der Lünette 
Loßwig bis zur Lünette Repitz einschließlich erhält, wie bisher, der Königliche 
Militalrfiskus ohne Zuthun des Deichverbandes. 
S. 3. 
Der Deichverband hat diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu unter- 
hal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.