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halten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung schäd-
liche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Insbesondere gilt dies auch
von dem sogenannten schwarzen Graben — welcher bereits für Rechnung des
Deichverbandes von der Mark Altenau ab in die Weinske berlegt ist — und
von den durch die Verlegung dieses Grabens nothwendig gewordenen Brücken, vor-
behaltlich der Ansprüche des Deichverbandes gegen die, welche vor Verlegung
des schwarzen Grabens Brücken über die Weinske zu unterhalten verpflichtet
waren.
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
F. 4.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließenden
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgraben an-
zulegen und zu unterhalten.
In Beziehung auf die Anlegung und Veränderung von Deichen oder
Meliorationswerken, welche auf die Veuheddigungsfhigke. der Festung Tor-
gau und ihrer Forts und Außenwerke einzuwirken geeignet sind, bewendet es
ei der Vorschrift des §. 12. des Regulalivs vom 4. September 1828. über
das Verfahren bei baulichen Anlagen oder sonstigen Veränderungen der Erd-
oberfläche innerhalb der nächsien Umgebungen der Fesiung.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben,
Schleusen, Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen.
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jähr-
lichen Rechnungsabnahme zur Erkldrung vorgelegt.
Zweiter Abschnitt.
g. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der Ve#chm-
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Dei kasse
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der" Gediopur-
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verban-te# #u##
des erwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von derde b# —
Königlichen Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster auf-seen und
zubringen. ——
(Nr. 8383.) 40* K. 6. Delchlaiaster.