Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Ueber die Antraͤge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
K. 13. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen 
im Ertragswerthe der Grundsiücke kann außer den im F. 12. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeordnet 
werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
K. 14. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitrgen Gi w 
entscheidet das Deichamt. F7 Pd 
K. 15. "* 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft und ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fallig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 12. abzuchndern, 
schlietlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind 
die rückständigen Beiträge mur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen 
und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des geslundeten Rückstandes nur in 
vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
F. 10. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Enn- bis fünfjährigen Emo# der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
orkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unter- 
pflügen des Sandes (Rasolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkömmt. Die Einzahlung der gestun- 
deten Beträge darf nach Ablauf dieser Frisi nur in vier halbjährigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
S. 17. 
Sobald die Nachricht eingeht, daß die Eisdecke sich bei oder oberhalb. Namal- 
Dresden hebt, oder das Wasser die Höhe von 14 Fuß am Torgauer Pegei daelein 
(dr. 3393. er-
	        
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