Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Guͤter einen besonderen Gemeinde- 
bezirk bilden, mitgegeben werden. 
g. 21. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit, oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste durch 
Nichtbefolgung des Aufgebors oder eigenmächtiges Verlassen der Wachpossen 
zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältnihmäßige 
Gefängmstrafe nach sich. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende 
Geldstrafen zur. Deichkasse zu entrichten: 
1) fuͤr ein Fuder Mist 5 Thaler; 
2) für ein Bund Stroh 6 Silbergroschen; 
3) für eine Fuhre 5 Thaler; 
4) für einen reitenden Boten 3 Thaler; 
5) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung crent. zum Ersatze der 
Koslen der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
Dritter Abschnitt. 
§. 22. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Veschränkun- 
nimmt, Eeben in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann in-eaket Siem- 
deß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn dieselben den Geund- 
angemessene Leisiungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dosssrungen bücken. 
und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen übernehmen. 
ecken, Baäume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehörk haben. 
g. 23. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit 
von dessen Fuße ab weder beackert, noch beflanzk, sondern nur als Grä- 
serei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
Jehigang 1881. (Nr. 399) 41 zu