Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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d) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes 
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet, indeß ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Be- 
schluß oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und 
Vergleiche unter funfzig Thalern schließt der Deichhauptmann allein 
rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachtraglich dem 
Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
Je) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
I) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll- 
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgel- 
der von den Sämmigen im Wege der administrativen Exekution zu be- 
wirken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquisition 
der gewöhnlichen Ortspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, 
bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen ge- 
legt sein; 
vis Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
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g. 35. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorpruͤfung einzureichen und 
werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni- 
versammlung zur Fesistellung vorgeleg. 
Der Etat ist vor der Fesistellung und die Rechnung nach der Fesisiel- 
lung vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lo- 
kale zur Einsich der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die ODeich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm 
zur Oisposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
g. 36. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines 
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