Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Deichhaupt- 
mann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es 
von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 55. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte ein 
fuͤr allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Ge- 
genstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe we- 
nigstens sieben freie Tage vorher statthaben. 
§. 56. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet Statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
ahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
Heie Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
K. 57. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mieglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsteenden. 
K. 58. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöchigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
C. 59. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsttzenden und wenigstens drei Mitgliedern un- 
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll= 
führer vertreten. 
S. 60. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietäkszwecke (§#. 1. bis 4.) nothwendigen 
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder- 
lichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige 
Anleihen (cf. 99. 35., 41., 44.); 
(##. 2993.) 42 b) über
	        
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