Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 309 — 
Sechster Abschnit"t. 
S. 63. 
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichame 
wird die zum Deichverbande gehörende Niederung in acht Bezirke eingetheilt, 
von welchen jeder einen Repräsentanten und einen Stellvertreter auf sechs 
Jahre wählt. 
Der ü1ste Bezirk besteht aus den Ortschaften Crannichau, Mehderitzsch, 
Cunzwerda, Wesnig und Loßwig; 
2te umfaßt die Stadtflur Torgau und die Marken Gnesen 
und Hopfgarten; 
Ite umfaßt die Ländereien des Gestüts-, Domainen= und 
Wegebaußiskus; 
4te besteht aus den Ortschaften Mahla, Welsau und den 
Marken Altenau und Repitz; 
öte aus den Ortschaften Zinna, Neiden und Drögnitz; 
bte aus der Ortschaft Obbern; 
7te aus der Ortschaft Mockritz; 
Ste endlich aus den Ortschaften Polbitz, Elsing und Dre- 
ligar. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil — und zwar das erste Mal 2, 
das zweite und dritte Mal 3 — aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Waählbar ist jeder groß- 
jährige Deichgenosse, welcher den Volerse der bürgerlichen Rechte nicht Hroch 
rechtökrdftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der 
Aeltere allein zugelassen. 
!*- 
Der Vertreter des Fiskus wird von den betreffenden Verwaltungsbehör= 
den ernannt. 
In den übrigen Bezirken werden die Repräsentanten nach absoluter 
Stimmenmehrheit von denjenigen Deichgenossen gewählt, welche mindestens zehn 
Normalmorgen nach der Heichroll- versteuern. 
Wer mit einer Fläche von 10 bis zu 20 Morgen katastrirt ist, hat Eine 
Stimme, wer 20 Morgen bis zu 30 Morgen versteuert, zwei Stimmen u. s. w. 
Niemand kann jedoch für seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben. 
S. 65. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige secchgenosse welcher den 
vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Rück- 
(Nr. 3898.) stande 
Wahl der 
Verireter der 
Deichgenossen 
bei dem Desch- 
amte.
	        
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