Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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unterhalb dieses Dorfes herabfuͤhrenden Wasserlaufe, dem Schirmenitzbache bis 
nach Plotha mit Zuruͤcklegung des Plothaer Deiches bis auf das Normalprofil 
der Elbe, und sodann längs der jetzigen Deichlinie in denjenigen durch die 
Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Mmessungen anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen 
Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand zu sichern. Diese W 
ist auf die im Archive der Regierung *l Merseburg deponirte lithographirte 
Elbstromkarte 2 — 6. in rabder Farbe aufgerragen, soweit die Strom- 
karte reicht. 
Sollte durch spätere Erfahrungen eine größere Höhe des Deiches zum 
Schutze gegen den höchsten Wasserstand geboten werden, so ist dieselbe nach 
den Anordnungen der Staatsbehörden vom Deichverbande herzustellen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an- 
dere Verpflichtete. 
Der Verband hat diejenigen, welche zur normalmaßigen Herstellung der 
Deichlinie in Folge der Order vom 25. April 1845. bereits Mittel aufgewandt 
haben, dafür soweit zu entschädigen, als ein solcher Aufwand nicht zur Her- 
stellung zerstörter Deiche hätte stattfinden müssen. 
g. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwaͤsserungs-Graͤben in der 
Heheung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bis- 
er oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräaben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gesiel t. 
Das Wasser der Hauptgraͤben barf ohne widerrufliche Genehmigun 
des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgelei- 
tet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nchme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. « 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
F. 4. 
Der Verband hat in dem die Richerung. gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauplgraben 
anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Schleusen, 
Brücken rc. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein Lager- 
buch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. Die 
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei, der jährlichen 
Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zw e i-
	        
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