— 314 —
unterhalb dieses Dorfes herabfuͤhrenden Wasserlaufe, dem Schirmenitzbache bis
nach Plotha mit Zuruͤcklegung des Plothaer Deiches bis auf das Normalprofil
der Elbe, und sodann längs der jetzigen Deichlinie in denjenigen durch die
Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Mmessungen anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen
Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand zu sichern. Diese W
ist auf die im Archive der Regierung *l Merseburg deponirte lithographirte
Elbstromkarte 2 — 6. in rabder Farbe aufgerragen, soweit die Strom-
karte reicht.
Sollte durch spätere Erfahrungen eine größere Höhe des Deiches zum
Schutze gegen den höchsten Wasserstand geboten werden, so ist dieselbe nach
den Anordnungen der Staatsbehörden vom Deichverbande herzustellen.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an-
dere Verpflichtete.
Der Verband hat diejenigen, welche zur normalmaßigen Herstellung der
Deichlinie in Folge der Order vom 25. April 1845. bereits Mittel aufgewandt
haben, dafür soweit zu entschädigen, als ein solcher Aufwand nicht zur Her-
stellung zerstörter Deiche hätte stattfinden müssen.
g. 3.
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwaͤsserungs-Graͤben in der
Heheung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bis-
er oblag.
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräaben wird aber unter die Kon-
trolle und Schau der Deichverwaltung gesiel t.
Das Wasser der Hauptgraͤben barf ohne widerrufliche Genehmigun
des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgelei-
tet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf-
nchme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu
verlangen. «
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
F. 4.
Der Verband hat in dem die Richerung. gegen den Strom abschließen-
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauplgraben
anzulegen und zu unterhalten.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Schleusen,
Brücken rc. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein Lager-
buch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. Die
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei, der jährlichen
Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
Zw e i-