Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die 
Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das ODeichkataster demgemaß berchtigt. Anderenfalls 
werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entscheh#ung über 
die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Nach erfolgter Fesistellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Kö- 
niglichen Regierung in Merseburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den 
Normalmorgen festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand erfor- 
dert, so muß dieser Mehrberrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Oeichgenossen aufgebracht werden. Namentlich ist bis zur nor- 
malmaßigen Herstellung der ganzen Deichlinie jährlich mindestens der vierfache 
Betrag der gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen. 
g. 7. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von 3000 Thalern zu einem Resewefonds gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweir die Herlellunhssosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
h) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) suͤr Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
g. 8. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
S. 9.
	        
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