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g. 12.
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Verirderungen
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 11. gedachten Fällen
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten
des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Reoision des Deichkatasiers von der Regierung angeord-
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Kakasters vorgeschriebene
Verfahren zu beobachten.
K. 13.
Erlaß und Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen
Sesung derentscheidet das Deichamr.
träge.
*
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver-
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach F. 11. abzuändern,
schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind
die rücksländigen Beiträge nur nach der berichtigten Verankt n u berechnen
und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten N##t
in vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden.
9. 15.
Ist der Antrag auf Abaͤnderung des Deichkatasters von dem beschaͤdig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zuruͤckgewiesen
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich-
eitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn
ie Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfahigkeit des ausgetieften oder
versandeten Grundstücks, durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher
dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grund-
stacks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkömmt. Die Einzahlung der
estundeten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier alblahrigen
erminen exekutivisch beigetrieben werden.
S. 16.
Naturalhulfs- Sobald das Wasser die Hoͤhe von 16 Fuß am Muͤhlberger Pegel
letungen, erreicht, und daher an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dämme des Ver-
an-
standes nur