Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 12. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Verirderungen 
im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 11. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Reoision des Deichkatasiers von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Kakasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
K. 13. 
Erlaß und Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen 
Sesung derentscheidet das Deichamr. 
träge. 
* 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach F. 11. abzuändern, 
schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind 
die rücksländigen Beiträge nur nach der berichtigten Verankt n u berechnen 
und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten N##t 
in vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
9. 15. 
Ist der Antrag auf Abaͤnderung des Deichkatasters von dem beschaͤdig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zuruͤckgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich- 
eitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn 
ie Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfahigkeit des ausgetieften oder 
versandeten Grundstücks, durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder 
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher 
dem Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grund- 
stacks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkömmt. Die Einzahlung der 
estundeten Beträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier alblahrigen 
erminen exekutivisch beigetrieben werden. 
S. 16. 
Naturalhulfs- Sobald das Wasser die Hoͤhe von 16 Fuß am Muͤhlberger Pegel 
letungen, erreicht, und daher an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Dämme des Ver- 
an- 
standes nur
	        
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