Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Von den 
Delchbehörden. 
4) Deich- 
auphmann 
— 324 — 
Deichamts-Konferenz-Protokoll und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht 
werden. 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschdftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes 
# ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po- 
izeiverwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seite 265.) die erforder- 
lichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deich- 
gebietes, der Graben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
K. 30. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wie der etwa abge- 
sendete besondere Regierungs-Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und inwieweit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe 
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die 
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu 
leisten. 
F. 31. 
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Re- 
gierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung sieht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
F. 32. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und eiwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
C. 33. 
Der Deichhauptmann sieht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
habt die örtliche Deichpolizei. E 
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