Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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wird, daß er bei Crannichau mit 25 Fuß Hoͤhe, beides am Torgauer Pegel, 
sich anschließt, in der Richtung, wie solche auf der im Archiv der Regierung 
u Merseburg deponirten lithographirten Elbstromkarte Blatt 6. 7. 9. in rother 
Forbe aufgetragen ist, in denjenigen durch die Staaksverwaltungs-Behörden 
festzustellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich 
sind, um die Grundstuͤcke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den 
hoͤchsten Wasserstand zu sichern. Sollte durch spaͤtere Erfahrungen eine groͤ- 
ßere Höhe des Deiches zum Schutze gegen den höchsten Wasserstand geboten 
werden, so ist dieselbe nach den Anordnungen der Staatsbehörden vom Deich- 
verbande herzustellen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an- 
dere Verpflichtete. 
Der Verband hat diejenigen, welche zur normalmäßigen Herstellung der 
Deichlinie in Folge der Order vom 25. April 1845. bereits Mittel aufgewandt 
haben, dafür soweit zu entschädigen, als ein solcher Aufwand nicht zur Her- 
stellung zersiörter Deiche hätte stattfinden müssen. 
n 
  
K. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwásserungsgräben in der Nie- 
derung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher 
oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. Das Wasser der Hauptgräben 
darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privakperso- 
nen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
wahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Juleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten geschehen. 
S. 4. 
Der Verband hat in dem, die Miederung, gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen ( Shsiel. für die Hauptgräben 
anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Schleusen, 
Brücken rc. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist ein Lager- 
buch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen. ie 
darin vorkommenden Veraͤnderungen werden dem Deichamte bei der jaͤhrlichen 
Rechnungsabnahme zur Erklaͤrung vorgelegt. zwei 
wei-
	        
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