Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Zweiter Abschnitt. 
g. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der Verpslichnin-- 
Deichgenossen, sondern unter Aufsicht und Leitung der Deichbeamten für Geld gen-der Da- 
aus der Deichkasse ausgefuͤhrt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, urigs- 
Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Be en t 
des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem der 2 
von der Kbniglichen Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster lbenund Va- 
aufzubringen. —* M33 
In dem Deichkataster sind die Eigenthümer aller von der Verwallung“ 
geschützten Aecker, Gärten, Hof= und Baustellen, Wiesen und Hütungen auf- 
geführt. Dabei fsind zwei Klassen angenommen. Zu der ersten Klasse sind 
alle Grundstücke, welche sich besonders zum Weizenbau gualifiziren, sowie 
alle Wiesen und Hütungen, welche solchem Ackerlande im Werkthe gleichste- 
hen, geschätzt. 
Alle Aecker, welche sich vorzugsweise zum Roggenbau eignen, sowie 
sauere Wiesen und dergleichen Hütungen sind zur zweiten Klasse gerechner. 
Gemeinschaftliche Grundstücke sind unter die einzelnen Besitzer nach ihren Theil- 
nehmungsrechten repartirt. · 
Die sogenannte alte Elbe ist, sowie sonstiges Unland, außer Ansatz 
gelassen. 
Die Repartition der Beitraͤge arolg. in der Art, daß ein Morgen erster 
Klasse einen vollen Beitrag giebt, ein Morgen zweiter Klasse nur 3 dazu 
aufbringt. 
Die auf Normalmorgen (erste Klasse) reducirte Niederungsfläche jedes 
Deichgenossen bildet den Maaßstab seiner Deichkassenbeiträge. 
Vorläufig werden die Deichkassenbeiträge nach dem bereits aufgestellten 
und den Interessenten mitgetheilten Kataster erhoben; doch sind die bereits an- 
ebrachten oder innerhalb vier Wochen nach Publikation des Scatuts anzu- 
Kringenden Erinnerungen, welche auch gegen die Zahl und das Verhältniß 
der Katasterklassen gerichtet werden können, unter Zuziehung der Beschwerde- 
führer, eines Deichamts = Deputirten und der erforderlichen Sachpverständigen 
u untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des 
Inundatlonsgchiets und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung 
wei öbonomische Sachrersiändige, denen bei Streitigkeiren wegen der Ueber- 
sehwemmungs-Verhältniss ein Wasserbau-Sachpverständiger beigeordnet werden 
kann. Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
N.. 3399.) 46 kannt
	        
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