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b) Flügeldeiche, hochstämmige Baume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König-
lichen Stronwoltzel-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf
schädliche Weise beschränken; der abzutragende Deich der Gemeinde
Döbeltitz an der Mark Paulswerda darf auf eine Länge von 28 Ruthen,
mit 2 Fuß Erniedrigung des jetzigen Dammes, drei Jahr lang nach
Ausführung der neuen Oeichlinie siehen bleiben;
c) auch Planzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorsprin-
genden Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern
würden, können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den 99. 22. und 23. gegebenen Regeln können
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden. «
H.24.
Die Eigenthuͤmer der eingedeichten Grundstuͤcke und Vorlaͤnder sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Na
rialien an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme der-
selben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
g. 25.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer
oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung
als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Oeich-
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an-
legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem
Verbande gegen Entschädigung überlassen.
S. 26.
Bei Fesistellung der nach den G#. 24. und 25. zu gewährenden Wergü-
tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (G. 20.
des Deichgesetzes).
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte oder in eiligen Fällen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des fesigesetzten Betrages der Rechtsweg
zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an
die Regierung einlegen.
Die