Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

Vonden Desch- 
ehörden: 
1) Deich- 
haupt- 
mann. 
— 348 — 
Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhbrung des Deichamtes zu 
ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiver- 
waltung (Gesetz Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforderlichen Po- 
lbeiosordmungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Oeichgebietes, 
der Graben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
K. 29. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge- 
sendete besondere Regirrungs Rommissariun — berechtigt,, sich personlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln getroffen sind. 
ndet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe die ihm nöthig schei- 
nenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die Deichbeamten 
haben in diesem e seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
g. 30. 
Wenn das Deichamt es unterlaͤßt oder verweigert, die dem Deichver- 
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den 
Haushaltserat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Re- 
gierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entschei- 
dung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
K. 31. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommerden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
G. 32. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
habt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich- 
amtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch ab- 
solute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Bestati- 
gung versagt, so schreitet das Oeichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt oder die Wahl verweigert, so sieht der Regierung 
die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. 
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