Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte entweder 
Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Regierung 
bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine noch das 
Andere, so behält es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein Be- 
wenden. 
Deichpolizei-Kont ti anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom 
Deichhauptmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandelung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem 
Falle durch den Polizerrichter auf Ankrag des Deichhauptmanns und des 
Polizeianwalts bewirkt werden. 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
  
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Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
Zur Ausführung aller dieser Geschäfte ist der Deichhauptmann ermäch- 
tigt, sich die erforderliche Expeditions= und Schreibehülfe anzunehmen und auf 
Kosten des Verbandes zu halten. 
S. 39. 
Der Deichinspektor leitet nach den Instruktionen des Deichhauptmanns 
die technische Verwaltung des Deichverbandes, mit Einschluß der zur Abweh- 
rung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang erforderlichen Maaßregeln. Er 
muß die Qualifikation eines geprüften Baumeisters besitzen. Seine Wahl und 
Bestätigung erfolgt in der für den Deichhauptmann vorgeschriebenen Weise. 
C. 40. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Soziecätsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 41. 
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklarung des Weich pekdors ohne Gefehrdung 
(Nr. 3399.) der 
2) Doalchin- 
Frektor.
	        
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