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der Sozietätszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß
die Enrscheidung der Regierung (cf. K. 30.) von dem Deichinspektor eingeholt
und demnächst zur Ausführung gebracht werden.
S. 42.
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be-
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten.
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gräben,
Schleusen, Uferdeckwerke und PMlanzungen erfolgt unter der Leicung des
Deichinspektors. "
DieUnterbeamten,Deichfchdppen,Wach-undHülfömannfchafken
haben dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die
Anweisungen des Deichinspektors puͤnktlich zu befolgen.
Innerhalb der etatsmaͤßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten
Anschlaͤge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäftes be-
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren
* die Deichkasse auf Anweisung des Oeichinspektors Zahlung zu lei-
sten hat.
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek-
tor erfolgen.
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen.
g. 43.
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth-
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen.
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptemann
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an-
eigen.
“ Dieselbe Anzeige ist der nächsien gewöhnlichen Versammlung des Deich-
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein-
nahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Oeichamt in kür-
zester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen.
S. 44.
3) Deschreul- Der Deichrentmeisier wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren
ieVertrages gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen
Deichkassenbeiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung
angenommen.
*“