Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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der Sozietätszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß 
die Enrscheidung der Regierung (cf. K. 30.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
S. 42. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gräben, 
Schleusen, Uferdeckwerke und PMlanzungen erfolgt unter der Leicung des 
Deichinspektors. " 
DieUnterbeamten,Deichfchdppen,Wach-undHülfömannfchafken 
haben dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die 
Anweisungen des Deichinspektors puͤnktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmaͤßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschlaͤge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäftes be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren 
* die Deichkasse auf Anweisung des Oeichinspektors Zahlung zu lei- 
sten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspek- 
tor erfolgen. 
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
g. 43. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptemann 
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an- 
eigen. 
“ Dieselbe Anzeige ist der nächsien gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Oeichamt in kür- 
zester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu 
erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
S. 44. 
3) Deschreul- Der Deichrentmeisier wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren 
ieVertrages gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen 
Deichkassenbeiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung 
angenommen. 
*“
	        
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