Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 45. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse. 
Er hat insbesondere: 
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu- 
ellen;. 
b) die scmmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restanten- 
listen zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhaupemanns zu bewirken; 
er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den Bau- 
stellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des Deich- 
hauptmanns durch die Deichschöppen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen. 
F. 46. 
Der etwa erforderliche Dammknecht für die spezielle Beaufsichtigung der 
Arbeiter der Deiche, Gräben, Schleusen und Grundstücke des Verbandes wird 
von dem Deichhauptmann nach Anhbrung des Deichamtes angenommen. 
Das Deichamt beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf ei 
bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
S. 47. 
Zu diesem Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementar- 
Kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstat- 
ten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrech= 
nung führen können. 
S. 48. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche 
in zwei Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschöppen aus der 
Jall der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom 
Deichhauptmann bestatigt. 
Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors — können auch zu Deichschöppen ernannt werden. . 
Die Deichschoͤppen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
Jahrgang 1851. (Nr. 3399.) 48 §. 49. 
4) Unter- 
beamte. 
5) Deich- 
schöpp#
	        
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