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(Nr 3357.) Allerhöchster Erlat vom 3. Februar 1851., betreffend den Bau einer Chaussee
von Anbolt bis zur Niederländischen Gränze in der Richtung auf Dinrperlo und
die Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chausseegeldes und der fiskalischen
Gerechtsame für dieselbe.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Anholt bis zur Niederländischen Grenze in der Richtung auf Dinxperlo
durch die Gemeinde Anholt im d Herungsbezur Muͤnster chnig habe, will
Ich hiermit gestatten, daß fuͤr die Benutzung dieser Straße, in Verbindung mit
der Forrsetzung derselben bis Dinrperlo und der anstoßenden, noch unbezollten
Strecke der Bochold-Dinrperloer Aktienstraße Seitens der betreffenden Gemein-
den und der von Mir unterm 22. März 1847. (Gesetz= Sammlung S. 193.)
besttigren Bochold-Dinxperloer Chausseebau-Gesellschaft, unter der Bedingung
vorschriftsmäßiger Unterhaltung, ein einmeiliges Chausseegeld nach dem jedes-
mal für die Staats-Chausseen geltenden Tarif erhoben werde. Zugleich be-
stimme Ich, daß das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs=
Materialien nach Maaßgabe der für die Staacs-Chausseen geltenden Bestim-
mungen auf die Anholt-Dinxperloer Straße Anwendung finde. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. zrerhtnhe Vorschriften we-
gen der Chausseepolizei-Vergehen für dieselbe Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 3. Februar 1851.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
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