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b) dem Deichinspektor, und
c) sechs Repräsentanten der Deichzenossen, welche nach den Vorschriften
des folgenden Abschnitts gewählt werden. "
G. 3.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An-
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt
von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
g. 54.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte
ein fuͤr allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben.
g. ss.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Haͤlfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier-
von findet statt, wenn das Deichamt, zum drirren Male zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender #aall
erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
C. 56.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat Lasctes Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
S. 57.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch sieht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei-
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes
zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
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Die Beschlüsse des Oeichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
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