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Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigsiens drei Mitgliedern
unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter,
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll-
führer vertreten.
g. 59.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§0. 1. bis 4.) nothwendi-
gen oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erfor-
derlichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwa-
nige Anleihen (cfr. 9##. 34. 40. 43.);
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (§0. 11. und 12.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (G. 13— 15.);
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (S. 19.);
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundstäcke und Entnahme von
Materialien (G. 20.);
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (F. 28.);
8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
inspektors, des Deichrenmeisters und der Deichschöppen (§#. 32. 39.
44. 48.), sowie über die Anstellungsart des Dammknechts CG. 46.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen,
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
1b über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern
oder mehr betreffen (F. 33. d.).
. 60.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu-
stellen sind;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver-
schluß von Deichbrüchen;
c) zur Veradußerung von Grundstücken des Verbandes;
4) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspektors.
ç Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera-
tinen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöher
werden.
C. 61.