Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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S. 61. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich zwei 
Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. 
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter 
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverban= 
des zu überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen 
Mängel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhaupt- 
mann oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
S. 62. 
Zu dem Oeichamte bestellt das Rittergut Mahitzschen einen Deputirten Wahl der Ver- 
und einen Srellvertreter auf sechs Jahre, die bauerlichen Gemeinden Mahitzscheneere d- 
und Mehderitzsch bestellen einen zweiten, die Gemeinde Döbeltitz ernennt ge-dem Deschamte, 
meinschaftlich mit den Besitzern der Mark Dietrich drei Deputirte und die Be- 
sitzer von Belgernschen Grundstücken wählen einen Deputirten und einen Stell- 
vertreter auf sechs Jahre. 
S. 63. 
Bei der Wahl der Döbeltitzer Deputirten steht jedem Deichgenossen, wel- 
cher mindestens 10 Normalmorgen eingedeichtes Land besitzt, eine Stimme zu. 
Wer mehr eingedeichtes Land besitzt, bis zu 20 Morgen, hat zwei Stimmen 
u. s. w. Dabei werden die Besitzungen Einzelner in der Döbeltitzer Aue und 
der Mark Dietrich zusammengerechnek. 
Bei der Wahl der Deputirten für die bäuerlichen Gemeinden Mahitz- 
schen und Mehderitzsch hat jeder Deichgenosse schon bei zwei Normalmorgen 
Eine Stimme, bei vier Morgen zwei Stimmen u. s. w., bei Belgern endlich 
hat; der Besitzer Eines Morgens Eine Stimme, zwei Morgen zwei Stimmen 
u. s. w. Niemand kann für seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben. 
Wer die absolure Stimmenmehrheit erlangt, ist Deputirter des Wahl- 
bezirks. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Wäihlbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Un- 
(Nr. 3399.) ter-
	        
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